Journalisten müssen Meinungsäußerung anderer in Presseerzeugnissen nicht mit einer Begründung wiedergegeben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Verfassungsbeschwerde hatte die Herausgeberin des Darmstädter Echos eingelegt. In dem 2020 erschienen Online-Artikel „Aussteiger packen aus: So geht es in der Guru-Gemeinschaft zu“ berichtete die Zeitung über den „Guru“ Andreas Hortmann. In dem Text wird ein ehemaliges Mitglied der sektenähnlichen Gruppe zitiert. Die Aussteigerin sprach unter anderem davon, dass Hortmann den Staat ablehne und sich als „Vertreter von Gott und der absoluten Wahrheit sehe.“
Hortmann sah in diesen Äußerungen seine Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte auf Unterlassung der Berichterstattung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihm zunächst Recht.
Nun entschied das Bundesverfassungsgericht in höchster Instanz jedoch anders. Dass die Zeitung Aussagen der Aussteigerin wiedergab, sei von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt, urteilten die Richter. Die Presse müsse wiedergegebene Meinungen anderer Personen in der Regel nicht begründen. Wenn es eine „hinreichende Tatsachengrundlage“ gebe, sei es wie in diesem Fall auch zulässig, dass sich Meinung mit einer Tatsachenbehauptung vermischt.