Zahl der Abtreibungen sinkt leicht

Im vergangenen Jahr hat es etwas weniger Schwangerschaftsabbrüche gegeben. Im Vergleich zu 2010 sank die Zahl um etwa 10 Prozent.

Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland ist im vergangenen Jahr leicht zurückgegangen. Gemeldet wurden rund 100.000 Fälle, 0,9 Prozent weniger als 2019, wie das Statistische Bundesamt am Mittwoch in Wiesbaden mitteilte. Rund 41 Prozent der Frauen hatten vor der Abtreibung noch kein Kind zur Welt gebracht.

Sieben von zehn Frauen, die 2020 einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen ließen, waren zwischen 18 und 34 Jahren alt, rund 19 Prozent waren zwischen 35 und 39 Jahren. Etwa 8 Prozent waren 40 Jahre und älter, 3 Prozent waren jünger als 18 Jahre.

96 Prozent der im Jahr 2020 gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche wurden nach der sogenannten Beratungsregelung vorgenommen, wie es weiter hieß. Indikationen aus medizinischen Gründen und aufgrund von Sexualdelikten waren in 4 Prozent der Fälle die Begründung für den Abbruch.

Im Vergleich zum Jahr 2010 (110.400 Abbrüche) sank die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche den Statistikern zufolge um 10,4 Prozent. Überdurchschnittlich stark ging die Zahl in den Altersgruppen 15 bis 17 Jahre (minus 66,4 Prozent), 18 bis 19 Jahre (minus 67,1 Prozent) und 20 bis 24 Jahre (minus 42 Prozent) zurück. Teilweise ist diese Entwicklung darauf zurückzuführen, dass zeitgleich die Zahl der 15 bis 17-jährigen Frauen um 8,8 Prozent, der 18- bis 19-jährigen Frauen um 13,5 Prozent und der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren um 9 Prozent sank.

epd
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Eine Antwort

  1. Diesen nackten Zahlen zeigen, wie sehr sich unsere Gesellschaft von einer Kultur, die das menschliche Leben grundsätzlich achtet und schützt, in erschreckender Weise entfernt hat.
    Die Gesellschaft missachtet damit Menschenrechte, christliche Nächstenliebe und handelt gegen die Schutzrechte des Grundgesetzes.

    Erinnern wir uns aber an die deutliche Einschätzung des Verfassungsgerichts:
    „Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu schützen. Zum menschlichen Leben gehört auch das ungeborene. Auch ihm gebührt der Schutz des Staates. Die Verfassung untersagt nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das ungeborene Leben, sie gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]). Ihren Grund hat diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet.“

    weiter sagt das Bundesverfassungsgericht:
    „Hierzu zählt, daß der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäß rechtlich verboten ist (vgl. BVerfGE 39, 1 [44]). Bestünde ein solches Verbot nicht, würde also die Verfügung über das Lebensrecht des nasciturus, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet, wäre rechtlicher Schutz dieses Lebens im Sinne der oben genannten Verhaltensanforderungen nicht mehr gewährleistet. Eine solche Preisgabe des ungeborenen Lebens läßt sich auch unter Hinweis auf die Menschenwürde der Frau und ihre Fähigkeit zu verantwortlicher Entscheidung nicht einfordern.“

    Diese klare Entscheidung zum Schutz des Lebens durch das BVerfG wird aber durch die unsägliche Konstruktion einer Abtreibung als „rechtswidrig, aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht strafbar“ missachtet.

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