Ein gläubiges Elternpaar aus der Schweiz hatte darum gebeten, den Sohn vom Yoga-Unterricht im Kindergarten zu befreien oder in andere Gruppen einzuteilen. „Nach der Begrüßung machen die Kinder zunächst ein Bewegungs- und Rhythmusspiel, sprechen dann über ein Thema wie die Jahreszeiten und spielen Geschichten mit Figuren wie der Sonne, dem Mond oder einem Tier. Schließlich entspannen sie sich auf einer Matte, während eine Traumgeschichte mit leiser Musik abgespielt wird“, meldet ref.ch, ein Portal der evangelisch-reformierten Kirche der Deutschschweiz. Die Christen sahen in den Übungen ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt.
Das Schweizer Bundesgericht lehnte ihren Wunsch nun in letzter Instanz ab. Die Yoga-Übungen verletzten die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht. Wie die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) am Donnerstag online berichtete, konnte das Bundesgericht in den Entspannungsübungen keine Kulthandlungen feststellen. Das Grundrecht sei nur dann verletzt, wenn die Praktiken religiös begründet würden. Das sei aber bei den Lektionen des Kindergartens nicht der Fall, da weder Räucherstäbchen abgebrannt noch sakrale Musik abgespielt würde, schreibt die NZZ über das Urteil. Weiter heißt es, der Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern sei laut dem Urteil „geringfügig“ und mit Blick auf das Interesse an der sozialen Integration des Kindes „zumutbar“. Trotz seiner ursprünglich religiösen Bedeutung könne Yoga auch religionsneutral durchgeführt werden.
Christliche Oster- oder Weihnachtslieder zu singen sei schließlich auch erlaubt, wenn dies religionsneutral durchgeführt werde. Das sei dann der Fall, wenn es nicht als bekenntnishafter Akt geschehe. (pro)