Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag in Karlsruhe die kirchlichen Sonderbestimmungen beim Arbeitsrecht bestätigt. Danach ist es den Kirchen weiter möglich, ihren Mitarbeitern aus sittlich-moralischen Gründen zu kündigen.
Justitia am Frankfurter Gerechtigkeitsbrunnen: Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht dem Verfassungsrecht entgegen steht
Das Gericht sprach sich für die Sonderbestimmungen bei kirchlichen Arbeitgebern aus. Die Gerichte dürften dieses „kirchliche Selbstverständnis“ nur eingeschränkt überprüfen, machte das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe bekannt.
Die Richter gaben einem katholischen Krankenhaus aus Düsseldorf Recht. Die Klinik hatte einem Chefarzt gekündigt, nachdem dieser zum zweiten Mal geheiratet hatte. Der Mediziner klagte daraufhin. Der Rechtsstreit über die Kündigung landete schließlich beim Bundesarbeitsgericht. Dieses gab 2011 dem Chefarzt Recht und erklärte die Kündigung nach einer Abwägung der Kirchenrechte und der Rechte des Arbeitnehmers für unwirksam.
Verfassungsrechtlich garantierte Sonderrechte
Nun erklärten die Verfassungsrichter dieses Urteil für unwirksam und hoben es auf. Es verletze die Kirche in ihren verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechten, heißt es im Urteil. Die staatlichen Gerichte dürften sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zum Verfassungsrecht stehe.
In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine bisherige Rechtsprechung. Das Gericht teilte mit: „Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags.“
Das Bundesarbeitsgericht muss den Fall komplett neu überprüfen. Nach der Lehre der Katholischen Kirche ist die Ehe unauflöslich, eine Wiederheirat nach Scheidung gilt als Sünde und ist für Gläubige mit Nachteilen verbunden. (pro)
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