Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Das entschieden die Karlsruher Verfassungsrichter am Mittwoch. Damit kippten sie den seit 2015 im Strafgesetzbuch verankerten Paragrafen 217. Dieser sollte professionellen Suizidhelfern die rechtliche Grundlage entziehen.
In ihrer Urteilsbegründung betonten die Richter das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Angehörigen oder Dritten in Anspruch zu nehmen, erklärte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle. Diese Selbstbestimmung habe der Paragraf 217 unmöglich gemacht. Geklagt hatten neben Kranken auch Sterbehelfer und Ärzte. Diese befürchteten, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen.
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat nun jeder das Recht, Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Das schließt ausdrücklich auch Menschen ein, die nicht unheilbar krank sind. Die Richter argumentierten, dass Betroffene ohne die Hilfe von Dritten ihren Wunsch nach Selbsttötung nicht umsetzen könnten. Das müsse jedoch rechtlich möglich sein. Gleichzeitig betonten die Richter, dass es keinen Anspruch auf Sterbehilfe gebe. Ärzte, die diese aus Überzeugung ablehnen, sind gesetzlich nicht verpflichtet, dem Patientenwunsch nachzukommen.
Aktive Sterbehilfe bleibt weiterhin verboten
Voßkuhle sieht dennoch „ein breites Spektrum an Möglichkeiten“, wie der Staat die Suizidhilfe regulieren kann. Keine Option sei es, die Hilfe ausschließlich davon abhängig zu machen, ob eine unheilbare Krankheit vorliege oder nicht. In jeder Lebensphase eines Menschen bestehe das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. „Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren“, sagte Voßkuhle.
Paragraf 217 des Strafgesetzbuches stellt seit 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Bei Verstößen drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Angehörige und Nahestehende der Betroffenen. Der Gesetzgeber wollte so verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland gesellschaftsfähig werden und ihre Angebote ausweiten.
Kirche übt Kritik am Urteil
Besorgt haben die katholische und evangelische Kirche auf das Urteil reagiert. „Mit großer Sorge haben wir zur Kenntnis genommen, dass das Bundesverfassungsgericht am heutigen Tag das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aufgehoben hat. Das Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar“, teilten der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, und der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, in einer gemeinsamen Erklärung mit. Die Kirchen befürchten, dass „die Zulassung organisierter Angebote der Selbsttötung alte oder kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck setzen kann, von derartigen Angeboten Gebrauch zu machen“.
Die Bischöfe kündigten an, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass „organisierte Angebote der Selbsttötung in unserem Land nicht zur akzeptierten Normalität werden“.
Bei dieser assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament zur Verfügung gestellt. Der Patient muss es selbst einnehmen. Aktive Sterbehilfe, also die Tötung auf Verlangen, bleibt in Deutschland auch nach dem Karlsruher Urteil verboten.
Von: Martin Schlorke