Demnach ist ein Austritt lediglich aus der Kirchensteuer, aber nicht aus der katholischen Kirche als Glaubensgemeinschaft in Deutschland nicht möglich. Geklagt hatte der "Kirchensteuer-Rebell", Hartmut Zapp, der zwar keine Kirchensteuern mehr zahlen, aber trotzdem gläubiges Mitglied der katholischen Kirche sein wollte. Mit dem Gerichtsverfahren stand auch das Steuersystem auf dem Prüfstand, das den Kirchen jedes Jahr Milliardeneinnahmen sichert.
Zapp hatte 2007 beim Standesamt seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" erklärt und keine Steuern mehr gezahlt. Zugleich erklärte er, weiter gläubiges Kirchenmitglied zu sein. Das gehe nicht, meinte das Erzbistum Freiburg und klagte gegen diesen "Kirchensteuer-Austritt". Weil das Erzbistum vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim Recht bekam, ging Zapp in Revision.
Eindeutige Position der Bischöfe
Die Mannheimer Richter hatten geurteilt, dass kein Teil-Austritt aus der Kirche möglich sei. Entweder ein Bürger sage sich ernsthaft von der Religionsgemeinschaft los – und müsse dann auch keine Steuern mehr zahlen –, oder eben nicht. Sich nur von der Kirchensteuerpflicht befreien zu wollen, sei nach dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg unzulässig. Das Grundgesetz garantiere zudem den Kirchen die Möglichkeit, Kirchensteuern zu erheben.
In einem Dekret hatte die Bischofskonferenz sich in der vergangenen Woche eindeutig positioniert: Entweder Kirchenmitglied mit allen Rechten und Pflichten – oder gar nichts. Allerdings werde nicht jeder Abtrünnige wie bisher automatisch exkommuniziert. Zuerst erhält er einen Brief vom zuständigen Pfarrer, der zu einem Gespräch über die Beweggründe – und die kirchenrechtlichen Folgen – des Austritts einlädt.
In der Bundesrepublik Deutschland zahlen nur die Mitglieder der Kirchen ihre Steuern. Diese zieht der Staat über die Finanzämter ein und gibt sie an die Kirchen weiter. Dabei erhält das Finanzamt selbst zwei bis vier Prozent des
Steueraufkommens. Den Steuerservice können allerdings nur Kirchen nutzen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Neben Katholiken und Protestanten sind das unter anderem Alt-Katholiken, freireligiöse und jüdische Gemeinden. Hinzu kommen freiwillige Spenden. (dpa/pro)