Schüler müssen Filme mit okkulten Inhalten anschauen, wenn es zum Unterricht dazugehört. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in dritter Instanz. Ein Lehrer aus Nordrhein-Westfalen hatte einen Schüler, der den Zeugen Jehovas angehörte, gegen die Bitte der Eltern nicht vom Unterricht befreit, als die Klasse „Krabat“ anschaute. In der Literaturverfilmung geht es auch um Schwarze Magie. Dagegen klagten die Eltern.
Ihr Glaube verbiete es, sich mit Schwarzer Magie zu beschäftigen. Deshalb baten die Eltern darum, dass der Sohn den Film „Krabat“ nicht mit anschauen müsse und dafür vom Unterricht befreit werde. In der Verfilmung des Jugendbuches von Otfried Preußler geht es um einen Jugendlichen, der Praktiken der Schwarzen Magie erlernt. Der Schulleiter lehnte den Antrag ab. Der Siebtklässler blieb der Veranstaltung trotzdem fern, nahm aber an der Besprechung des Buches teil. Die Eltern wollten daraufhin vom Verwaltungsgericht Münster feststellen lassen, dass die Entscheidung der Schule rechtswidrig war. Dort wurde die Klage abgewiesen.
Befreiung vom Unterricht nur in Ausnahmefällen
Nachdem die Zeugen Jehovas Ende 2011 in zweiter Instanz Recht bekamen, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Gymnasium habe die religiöse Neutralität im Unterricht gewahrt, wie es das Grundgesetz verlangt. Dass religiöse Vorstellungen durch den staatlichen Erziehungsauftrag zum Teil auch beeinträchtigt werden, sei hinzunehmen und von der Verfassung gedeckt. Die Auffassung der Eltern laufe der schulischen Aufgabe zuwider, vorbehaltlos und möglichst Wissensstände der Gemeinschaft und ihr geistig-kulturelles Erbe zu vermitteln. Eine Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen sei nur in Ausnahmefällen möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, ebenfalls am Mittwoch, dass muslimische Mädchen am gemeinsamen Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen teilnehmen müssen. (pro)
Ihr Glaube verbiete es, sich mit Schwarzer Magie zu beschäftigen. Deshalb baten die Eltern darum, dass der Sohn den Film „Krabat“ nicht mit anschauen müsse und dafür vom Unterricht befreit werde. In der Verfilmung des Jugendbuches von Otfried Preußler geht es um einen Jugendlichen, der Praktiken der Schwarzen Magie erlernt. Der Schulleiter lehnte den Antrag ab. Der Siebtklässler blieb der Veranstaltung trotzdem fern, nahm aber an der Besprechung des Buches teil. Die Eltern wollten daraufhin vom Verwaltungsgericht Münster feststellen lassen, dass die Entscheidung der Schule rechtswidrig war. Dort wurde die Klage abgewiesen.
Befreiung vom Unterricht nur in Ausnahmefällen
Nachdem die Zeugen Jehovas Ende 2011 in zweiter Instanz Recht bekamen, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Gymnasium habe die religiöse Neutralität im Unterricht gewahrt, wie es das Grundgesetz verlangt. Dass religiöse Vorstellungen durch den staatlichen Erziehungsauftrag zum Teil auch beeinträchtigt werden, sei hinzunehmen und von der Verfassung gedeckt. Die Auffassung der Eltern laufe der schulischen Aufgabe zuwider, vorbehaltlos und möglichst Wissensstände der Gemeinschaft und ihr geistig-kulturelles Erbe zu vermitteln. Eine Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen sei nur in Ausnahmefällen möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, ebenfalls am Mittwoch, dass muslimische Mädchen am gemeinsamen Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen teilnehmen müssen. (pro)