Der Deutsche Presserat hat Leitsätze veröffentlicht, die die Regeln für die Kriminalberichterstattung in Richtlinie 12.1 des Pressekodex ergänzen. „Wir haben Kritik und Anregungen zu diesem Thema aus vielen Redaktionen aufgenommen und umgesetzt. Die Leitsätze sollen Entscheidungshilfen für die Anwendung der Regeln im Redaktionsalltag geben“, sagt Manfred Protze, Sprecher des Deutschen Presserats, laut einer Pressemitteilung.
„Neugier ist kein Maßstab“
„Redaktionen haben stets zu entscheiden, ob die Erwähnung der Herkunft von Straftätern unter Berücksichtigung möglicher diskriminierender Nebenwirkungen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.“ Für diese Entscheidung sollen die Leitsätze konkrete Anhaltspunkte geben. Weiter erklärt Protze: „Sie stellen auch klar, dass das am Gemeinwohl orientierte Öffentliche Interesse nicht mit Interessen anderer Art zu verwechseln ist. Gruppeninteressen oder reine Neugier sind jedenfalls kein geeigneter presseethischer Maßstab beim Diskriminierungsschutz.“
Der Presserat hat in den Leitsätzen Kriterien zusammengestellt, die für oder gegen ein begründetes öffentliches Interesse und damit eine mögliche Nennung der Zugehörigkeit von Tätern und Tatverdächtigen zu einer Minderheit sprechen. „Die Leitsätze stellen klar, dass der Presserat den Diskriminierungsschutz unverändert ernst nimmt“, erläutert Protze. „Dies entspricht der grundsätzlichen Werteorientierung der Presse.“ Die freiwillige Selbstkontrolle stützt sich unter anderem auch auf Ergebnisse wissenschaftlicher Studien. Sie legen den Schluss nahe, dass die Angabe der Herkunft von Tatverdächtigen und Tätern in der Kriminalitätsberichterstattung die Einstellung von Lesern gegenüber den genannten Minderheiten insgesamt negativ beeinflussen kann.
Risiko von Diskriminierung durch Berichterstattung begrenzen
Nachdem das Plenum des Presserats im März dieses Jahres zunächst eine Aktualisierung der Richtlinie 12.1 vorgenommen hatte, folgen nun die als Ergänzung angekündigten Leitsätze. Protze sagt: „Diese Leitlinien sind nicht in Stein gemeißelt. Wir werden die darin gegebenen Erläuterungen im Lichte praktischer redaktioneller Erfahrungen gegebenenfalls weiter entwickeln.“ Das Ziel des Presserats bleibe aber, das Risiko diskriminierender Nebenwirkungen in der Berichterstattung so weit wie möglich zu begrenzen, „ohne den Anspruch der Öffentlichkeit auf wahrheitsgemäße und sachgerechte Unterrichtung zu schmälern“.
So gibt es etwa laut der Entscheidungshilfe ein begründetes öffentliches Interesse, wenn eine Straftat „aus einer größeren Gruppe heraus begangen, von der ein nicht unbeachtlicher Anteil durch gemeinsame Merkmale wie ethnische, religiöse, soziale oder nationale Herkunft verbunden ist“. Ein solche Ereignis seien etwa die Ereignisse der Silvesternacht 2015/16 in Köln. Wenn eine „besonders schwere oder in ihrer Art oder Dimension außergewöhnliche Straftat“ vorliegt, könne dies auch für die Herkunftsnennung sprechen, wie bei Terrorismus, organisierter Kriminalität, Mord, Folter oder einem Sprengstoffanschlag wie auf den BVB-Mannschaftsbus in diesem Jahr. Die Leitsätze sind auf der Internetseite des Presserats nachzulesen. (pro)
Von: mab