Die Bekundung des eigenen Glaubens durch das äußere Erscheinungsbild muss für Lehrkräfte möglich sein, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. Noch 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verantwortung für die Gesetzgebung zum Tragen des Kopftuchs an die Länder überwiesen. Verbote gibt es derzeit in Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und im Saarland.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Eingriff in die Glaubensfreiheit von Musliminnen schwer wiege, weil das Kopftuch Teil ihres religiösen Selbstverständnisses sei. Dass durch ein Verbot vor allem muslimische Frauen in ihrer religiösen Selbstbestimmung eingeschränkt würden, habe außerdem eine nicht zulässige Ungleichbehandlung etwa mit Christen zur Folge. Zeichen der Religionszugehörigkeit wie Kippa, Kopftuch, Kreuzkette oder die Ordenstracht einer Nonne müssten deshalb unabhängig vom jeweiligen Glauben erlaubt sein. „Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, werden diese lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird“, stellt das Gericht fest.