Organspende: Diese Modelle gibt es

Vor vier Jahren scheiterte ein Antrag zur Neuregelung der Organspende im Bundestag. Nun soll ein neuer Anlauf genommen werden – der sich der europäischen Mehrheit anpasst. Ein Überblick.
Von Martin Schlorke
Organspende

Zustimmungslösung, Entscheidungslösung, Widerspruchslösung und dazu jeweils noch Variationen: Für den Umgang mit Organspende gibt es in Europa verschiedene Modelle. Nun soll auch in Deutschland der gesetzlichen Rahmen geändert werden – nachdem ein ähnlicher Vorstoß bereits vor vier Jahren im Bundestag gescheitert ist. Ziel einer überfraktionellen Gruppe ist es, die sogenannte Widerspruchslösung in Deutschland einzuführen. Dadurch soll die Wartezeit auf Spenderorgane reduziert werden.

Bereits 1978 hat der Europarat seinen Mitgliedsstaaten die Widerspruchslösung empfohlen. In den meisten europäischen Ländern gilt mittlerweile auch diese Regelung. Dort ist die Spenderquote auch höher als in Deutschland. Während in der Bundesrepublik auf eine Million Menschen rund zehn Spender kommen, liegt der Wert in Spanien bei 47, in Österreich bei 24. Ein Überblick:

Entscheidungslösung: Die Entnahme von Organen nach dem Tod ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten zugestimmt hat. Zudem sieht diese Regelung vor, die Menschen bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen. Dafür verschicken die Krankenversicherungen alle zwei Jahre Info-Materialien an ihre Versicherten. Diese Lösung gilt in Deutschland aktuell.

Zustimmungslösung: Organe dürfen nur entnommen werden, wenn die Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt. Im Gegensatz zur Entscheidungslösung gibt es keine Entscheidungshilfen durch Info-Materialien.

Erweiterte Zustimmungslösung: Ist kein Wille der verstorbenen Person bekannt, müssen die Angehörigen stellvertretend im Sinn der verstorbenen Person entscheiden.

Widerspruchslösung: Die Regelung sieht vor, dass jeder automatisch zum Organspender wird, wenn nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen wird.

Erweiterte Widerspruchslösung: Im Gegensatz zur einfachen Widerspruchslösung können die Angehörigen der Organentnahme widersprechen, falls sie Kenntnis über den Willen der verstorbenen Person haben.  

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