„Das Thema Religion ist auch im Fernsehen präsent – Einzelsendungen in Vollprogrammen ebenso wie ganze Spartenprogramme beschäftigen sich mit religiösen Fragestellungen. Vermehrt beantragen Religionsgemeinschaften bei den Landesmedienanstalten Zulassungen als Fernsehsender“, heißt es in der Ankündigung der Veranstaltung, die sich mit „dieser Problematik“ beschäftige. „Inwieweit dürfen religiöse Fernsehsendungen zugelassen werden? Wie sind Mission und Meinungsbildung voneinander abzugrenzen?“
Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit
Der Vorsitzende der GSPWM, Norbert Schneider, schreibt in der Einladung: „Art. 4 GG sagt: ‚Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.‘ Art. 5 GG sagt: ‚Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.‘ Zwei Grundrechte stehen offenbar dafür, dass die Freiheit des Glaubens und die Freiheit der Meinung nicht eingeschränkt werden können, auch dann nicht, wenn diese Freiheiten in Form eines TV-Programms realisiert werden. Doch die Sache ist komplizierter. Man sieht es daran, dass Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit in Kollision geraten können, weil Religionen in aller Freiheit und in aller Regel das Prinzip der Ausschließlichkeit praktizieren, während Meinungsfreiheit ein Jedermannsrecht ist.“
Wann können Grundrechte eingeschränkt werden?
Grundrechte könnten daher um ihrer Wirksamkeit willen auch eingeschränkt werden, so der frühere Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) weiter. Speziell beim Rundfunk seien solche Einschränkungen angezeigt, weil dieser als „Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung“ auf besondere Weise missbraucht werden könne. „Niemand, so will es die Auslegung der Verfassung, darf sich Rundfunk kaufen können, um dann, nur weil er sich das leisten kann, in einem Programm für sich zu werben. Werbung dieser Art ist unzulässig, einerlei, ob sie politisch, weltanschaulich oder auch religiös bestimmt ist (RStV § 7 Abs. 8). Auch wenn sie einem guten Zweck dienen möchte.“
Immer neue religiöse Sender in Deutschland?
Der GSPWM-Vorsitzende stellt nun die Frage, ob unter diese Einschränkung auch Spartenprogramme fallen, die ein sehr bestimmtes religiöses Anliegen verbreiten. „Kann es in Deutschland geben, was es seit Mitte der 70er Jahre in USA als Electronic Church gibt? Programme, die für eine bestimmte Art von Frömmigkeit werben? Diese Frage hat zuletzt in Deutschland keine große Rolle gespielt. Auch nicht bei der Zulassung von Bibel-TV, dessen Programm exklusive Ansprüche nicht vertritt. Doch diese Ruhe scheint vorbei. Aktuelle Anträge auf Rundfunklizenzen zeigen, dass man sich über Grenzen für das Veranstalten solcher digitalen TV-Programme neu verständigen muss.“
Themen der Referate sind etwa die „Bedeutung der Religion im deutschen Fernsehen“ oder „Vorbild USA? Wie die Religion in amerikanischen Medien thematisiert wird“. Der Öffentlichkeitsdezernent der Evangelischen Kirche im Rheinland, Matthias Schreiber, spricht zu dem Thema „Der Rundfunk und die Rolle der Kirchen“. An einer Podiumsdiskussion unter dem Thema „Religion in den Medien. Mission oder Meinungsvielfalt?“ nimmt neben Vertretern kirchlicher Medien auch der Pressesprecher des Zentralrats der Muslime, Mounir Azzaoui, teil.
Der Workshop findet am 21. November in Düsseldorf statt.