Der Bundestag hat schärfere Regeln beim Vorgehen gegen Kinderpornografie im Internet beschlossen. Künftig soll schon der Versuch des Cybergroomings strafbar sein. Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und AfD haben für die entsprechende Änderung des Strafgesetzbuchs votiert. Die übrigen drei Fraktionen enthielten sich.
Auf der Seite des Deutschen Bundestags heißt es zum Gesetzentwurf: Cybergrooming sei laut Strafgesetzbuch bereits strafbar. Der Straftatbestand greife jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert. Denn der Versuch, also auch Fälle, in denen ein Täter auf ein „Scheinkind“ einwirkt, sei nicht strafbar.
Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren
Der Beschluss sieht vor, dass der strafrechtliche Schutz von Kindern auch dann effektiv sein müsse, wenn Täter, insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchten, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken. Eine Strafbarkeit des Täters könne nicht davon abhängen, ob das von ihm über das Internet kontaktierte Tatopfer seinen Vorstellungen entsprechend tatsächlich ein Kind ist oder nicht.
Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zugrunde. Die Täter nutzen den anonymen Raum des Internets, um ungestört Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzubauen, ihr Vertrauen zu gewinnen und so die Tat zu ermöglichen. Bei einer Festnahme müssen die Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Wenn verdeckte Ermittler sich als Kind ausgaben, um den Täter zu überführen, blieb der Täter bisher straffrei. Diese Lücke hat der Beschluss geschlossen. Das ZDF veröffentlicht dazu Zahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik. Demnach waren 2018 1.391 Kinder in Deutschland Opfer von Cybergrooming und damit 28,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen.
Von: Johannes Blöcher-Weil