Wer Hass löscht, fördert die Meinungsfreiheit

Facebook darf einen Nutzer für einen Hasskommentar sperren – auch wenn die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden. Auch wenn es nicht direkt so scheint – dieser Vorstoß kann die Meinungsfreiheit fördern. Ein Kommentar von Martina Blatt
Von PRO
Facebook kann sich beim Löschen eines Kommentars auf den Schutz der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes berufen

Das soziale Netzwerk Facebook darf das Profil eines Nutzers für 30 Tage sperren, wenn der einen Hasskommentar verfasst. Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Kommentar noch von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main vergangene Woche entschieden. War es das mit der freien Meinungsäußerung? Nein. Im Gegenteil.

Der Fall, der zu der Entscheidung des Landgerichts führte, lief folgendermaßen ab: Ein Facebook-User hatte als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung Die Welt unter der Überschrift „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ diesen Kommentar geschrieben: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“ Daraufhin sperrte Facebook das Konto für 30 Tage, weil nach den Nutzungsbedingungen der Plattform der Kommentar eine „Hassrede“ darstelle. Im Eilverfahren forderte der Nutzer vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Facebook die Sperrung und Löschung zu untersagen. Das Gericht wies den Eilantrag jedoch zurück.

Grundrechte gelten im Verhältnis von Bürger und Staat

Der Fall hat zwei Seiten: Der Kommentar erfülle die Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook, erklärte das Gericht. Die Äußerung sei aber zugleich eine zulässige Meinungsäußerung im Sinne des Artikels 5 des Grundgesetzes. Wie soll also hier verfahren werden? Eine Äußerung, die dem im Grundgesetz festgeschriebenen Schutz der Meinungsfreiheit unterliege, könne von staatlichen Organen oder Institutionen nicht ohne weiteres gesperrt oder untersagt werden, hieß es vom Gericht. Das gelte für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes aber nicht in gleichem Maße. Facebook könne sich nämlich auf den Schutz der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes berufen. Dieser schützt das Interesse am Betrieb der Plattform. Das Gericht musste also zwei Grundrechte gegeneinander abwägen.

Auch wenn Facebook kein staatlicher Akteur ist, hatten sich etwa das Landgericht Frankfurt im Mai und das Oberlandesgericht München im September noch dafür ausgesprochen, Facebook ebenso streng in die Pflicht zu nehmen wie den Staat. Das berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Im aktuellen Fall gibt es eine andere Entscheidung. Das zeigt, wie vielschichtig das Thema ist. Ein Beigeschmack und auch Fragen bleiben nach dem aktuellen Urteil: Werden demnächst noch mehr Kommentare gelöscht? Wo sind die Grenzen? Wie agiert Facebook als Inhaber des „Hausrechts“ auf seiner Plattform zukünftig?

Gift für konstruktive Diskussionen

Wir beim Christlichen Medienmagazin pro erhalten auf unserer Facebook-Seite viele Kommentare, leider sind auch dort Hasskommentare darunter. Diese verhindern mitunter eine zielgerichtete Diskussion. Deswegen haben wir unsere Kommentar-Richtlinien entsprechend angepasst. Darin heißt es: „Beiträge, die andere Menschen oder Gruppen pauschal beleidigen, hasserfüllt sind […] löschen wir. Wir sperren außerdem Personen, die ausschließlich destruktiv kommentieren und sich nicht auf eine vernünftige, inhaltliche Diskussion mit anderen Nutzern einlassen.“ pro macht das, damit eine Gesprächsplattform bestehen kann, auf der sich jedermann traut, seine Meinung sachlich zu äußern – und damit nicht hinterm Berg zu halten, weil ihm ein verbaler Angriff als Antwort gewiss ist. Hasskommentare können Gift sein für konstruktive Diskussionen.

Auch der Kammer des Gerichts sei bekannt, dass sich einzelne Nutzer wegen der (Hass-)Kommentare anderer Teilnehmer an Diskussionen nur eingeschränkt beteiligten und ihre Meinung deswegen nicht mitteilten. Dieser Aspekt sei auch in die Entscheidungsfindung eingeflossen, teilte das Gericht mit. Und dieses Abwägen untersützt in gewisser Weise die Meinungsfreiheit: Finden sich keine oder weniger Hasskommentare auf einer Facebook-Seite, so fühlen sich auch Menschen ermutigt, sich einzubringen, die konstruktiv und zur Sache diskutieren wollen. Das wiederum begünstigt die freie Äußerung der Meinung – ohne Hass, sondern mit Verstand.

Von: Martina Blatt

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