Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Klagen und Beschwerden gegen den umstrittenen „Kreuzerlass“ der bayerischen Staatsregierung vom April 2018 abgewiesen. Die Entscheidungsgründe in den beiden Verfahren lägen noch nicht schriftlich vor, teilte der BayVGH am Donnerstag mit. Der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München hat die Möglichkeit, gegen die Abweisung seiner Klagen (Az: 5 N 20.1331) und Berufungen (Az: 5 B 22.674) jeweils Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Für weitere 25 Einzelkläger wurde keine Revision zugelassen.
Die rechtlichen Schritte gegen den Kreuzerlass bleiben damit vorerst weiter ohne Erfolg. Die Kläger hatten sich gegen den 2018 in Kraft getretenen Paragrafen 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern gewandt. Darin heißt es, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns „gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist“, teilte der BayVGH weiter mit. Die mündliche Verhandlung zu der Angelegenheit hatte am 25. Mai stattgefunden, die Urteile wurden jeweils am 1. Juni gefällt.
Das bayerische Kabinett hatte im April 2018 auf Initiative von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) den Kreuzerlass beschlossen. Dagegen geklagt hatte unter anderem der religionskritische Bund für Geistesfreiheit. Er sieht durch die Kreuze in den bayerischen Amtsstuben die Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit seiner Mitglieder verletzt. Die Kläger wollten erreichen, dass die bayerische Staatsregierung dazu verpflichtet wird, Neutralität zu wahren und die Kreuze aus dem Eingangsbereich von Landesbehörden wieder zu entfernen.
Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann sagte, die Kläger hätten sich mit ihren Einwänden „gegen die Anbringung von Kreuzen im Eingangsbereich staatlicher Dienstgebäude als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns“ nicht durchsetzen können. Dies begrüße er. „Jetzt gilt es, die Urteilsgründe abzuwarten.“ Beim Bund für Geistesfreiheit Bayern und München war am Donnerstagnachmittag niemand für eine erste Stellungnahme erreichbar.
Eine Antwort
Ein erfreuliches Urteil.
Wenn schon im Grundgesetz auf unsere Verantwortung vor Gott hingewiesen wird, dann darf es dazu auch gerne sichtbare Symbole geben.
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, …
hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
…
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
(Präambel Grundgesetz)