Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Revision der Gießener Ärztin Kristina Hänel verworfen. Das teilte das Gericht am Dienstag mit. Hänel war wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch verurteilt worden.
Die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das „Wie“. Damit könne sich die Angeklagte nicht auf die in § 219a geregelte Ausnahme von der Strafbarkeit berufen, hieß es in einer Pressemitteilung.
„Nun werden wir Verfassungsbeschwerde einlegen“, teilte Hänel am Dienstag mit. Die Allgemeinmedizinerin kommentierte das Gesetz mit den Worten, angesichts der Corona-Pandemie werde es „zunehmend absurder, an diesem unsäglichen Relikt festzuhalten, in dem nur noch verbohrte Fundamentalist/innen irgendeinen Sinn erkennen können“.
Der Fall beschäftigt die Justiz und die Politik schon seit Jahren. Bei dem Rechtsstreit geht es um den umstrittenen Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch, der Abtreibungswerbung unter Strafe stellt. Hänel hatte auf ihrer Homepage unter ihren Leistungen angegeben, dass sie auch Schwangerschaftsabbrüche anbietet. Darüber hinaus hatte sie ein PDF zum Download angeboten, in dem sie über die angebotetenen medikamentösen und operativen Methoden informierte.
Das hatte das Amtsgericht Gießen im November 2017 als Verstoß gegen Paragraf 219a Strafgesetzbuch gewertet. Es handele sich nicht um eine reine Information auf der Internetseite, wenn Ärzte ihre Leistungen nennen würden. Denn durch die Nennung der Leistung werbe man automatisch für seine Praxis. Das Landgericht Gießen bestätigte im Oktober 2018 sowohl das Urteil als auch das Strafmaß der Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro. Schon damals gab Hänel an, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen, um den Paragrafen 219a als verfassungswidrig einstufen zu lassen. Sie hoffte daher auf das Verfahren vor der nächsthöheren Instanz, dem Oberlandesgericht Frankfurt.
Jahrelanger Rechtsstreit
Doch dazu kam es vorerst nicht. Denn zwischenzeitlich hatte der Bundestag den Paragrafen 219a um einen Absatz ergänzt. Demnach dürfen Ärzte künftig auf ihrer Website angeben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Weitere Informationen wie über Methoden und weitere Tipps bleiben weiterhin verboten. „Wir dürfen sagen, dass wir Abbrüche durchführen, aber wir dürfen nicht sagen, wie wir das tun“, fasste Kristina Hänel die Rechtslage damals zusammen.
Stattdessen können Ärzte auf eine zentrale Liste der Bundesärztekammer verlinken, in der es die entsprechenden Informationen gibt. Weil sich die Rechtslage durch einen Kompromiss der Großen Koalition geändert hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt den Fall im Juni 2019 zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückgegeben. Es könne schließlich sein, dass durch die Lockerung des Paragrafen ein günstigeres Urteil für die Angeklagte herauskommen würde, argumentieren die Frankfurter Richter. Das Landgericht Gießen bestätigte das Urteil am 12. Dezember 2019 jedoch im Wesentlichen, worauf Hänel in Revision ging.
Mit der Verwerfung der Revision des Gießener Landgerichtsurteiles ist das Urteil nun rechtskräftig. Wann Karlsruhe sich mit der Verfassungsbeschwerde beschäftigt, ist noch offen.
Von: Nicolai Franz
Eine Antwort
Aus juristischer Sicht ist die Rechtslage eigentlich eindeutig, daher müßte das BVG den Antrag eigentlich vorweg ablehnen.
Aufschlußreich ist auch die Antwort auf die Frage, wer Hänels jahrelangen „Feldzug“ in diesem Rechtsstreit finanziert.
Umgekehrt wäre die juristische Relevanz (Stichwort: Verleumdung) zu prüfen von Hänels öffentlicher Stigmatisierung, daß all diejenigen, die „an diesem
unsäglichen Relikt festzuhalten“ per se „verbohrte
Fundamentalist/innen“ seien.