Im australischen Bundesstaat Südaustralien sind Priester künftig verpflichtet, Fälle von Kindesmissbrauch zu melden, wenn sie in der Beichte davon erfahren. Das geht aus dem am Donnerstag bekannt gewordenen Inhalt eines Gesetzes hervor, das der Bundesstaat bereits vergangenes Jahr beschlossen hatte. Bei Zuwiderhandlung drohen Geldstrafen in Höhe von umgerechnet bis zu 6.400 Euro.
Die Katholische Kirche von Südaustralien teilte mit, sie werde die Folgen des Gesetzes prüfen. Bereits vergangenes Jahr hatte es in Australien heftige Diskussionen um das Beichtgeheimnis gegeben. Nach katholischem Kirchenrecht ist es unumstößlich.
Beichtgeheimnis im katholischen Kirchenrecht verankert
Im „Codex Iuris Canonici“ (CIC), dem allgemeinen kirchenrechtlichen Gesetzbuch der Katholischen Kirche, heißt es dazu: „Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich“, und: „Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten (den Beichtenden, Anm. d. Red.) belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten.“
In Australien werden immer mehr Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch durch katholische Geistliche bekannt. Im vergangenen Jahr hatte eine Untersuchung ergeben, dass zwischen 1960 und 2015 zehntausende Kinder betroffen gewesen seien. Sieben Prozent der Priester hätten in diesem Zeitraum Kinder missbraucht. Daraufhin hatte eine Ermittlungskommission empfohlen, das Beichtgeheimnis bei Missbrauchsfällen auszusetzen.
Die Katholische Kirche Australiens hatte bereits damals prompt in einer Presserklärung reagiert. Das Beichtgeheimnis sei „ein fundamentaler Bestandteil der Religionsfreiheit, der in Australien und vielen anderen Ländern gesetzlich abgesichert ist“. Dies müsse so bleiben, betonte der Erzbischof von Melbourne, Denis Hart. Nun ist Harts Befürchtung, der Rechtsschutz für das Beichtgeheimnis könne verschwinden, zumindest in einem Bundesstaat Realität geworden.
Beichtgeheimnis in Deutschland geschützt
In Deutschland ist das Beichtgeheimnis nach wie vor rechtlich geschützt. Nach Paragraph 133 des Strafgesetzbuches ist „ein Geistlicher nicht verpflichtet, anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist“. Das gilt unabhängig vom jeweiligen Verbrechen, selbst wenn es sich um Mord oder Hochverrat handeln sollte.
Paragraph 53 der Strafprozessordnung berechtigt Geistliche auch, vor Gericht das Zeugnis zu verweigern, sofern ihnen die fraglichen Informationen „in der Seelsorge“ mitgeteilt wurden. Die Beichte fällt in diese Kategorie.
Der Bezug auf die Seelsorge bedeutet auch, dass in Deutschland nicht nur katholische Priester von der Anzeige- und Zeugnispflicht ausgenommen sind. Auch evangelische Geistliche oder Laienseelsorger, die – theologisch gesprochen – kein sakramentales Verständnis von der Beichte haben, können sich auf das Beichtgeheimnis berufen. Die Seelsorge ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht auf einen besonderen geistlichen Status, etwa die Priesterweihe, sondern auf die Berufung zum seelsorgerlichen Dienst zurückzuführen.