Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat im Fall einer konfessionslosen Frau geurteilt, die sich bei einem kirchlichen Träger vergeblich um eine wissenschaftliche Referententätigkeit bemüht hatte, dass für die fragliche Stelle die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche nicht verlangt werden durfte. Die Bewerberin bekam einen Teil der von ihr geforderten Entschädigung zugesprochen. Das BAG regelt in dem Grundsatzurteil, wann eine Kirchenmitgliedschaft gefordert werden darf. Dem Urteil vom Donnerstag ging eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im April 2018 voraus.
Der Stellenanbieter, eine Diakonieeinrichtung, hatte zur Besetzung einer Referentenstelle die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche gefordert. Die abgelehnte Bewerberin verlangte von der Diakonie eine Entschädigung wegen Diskriminierung und zog vor Gericht. Sie vertrat die Ansicht, sie habe, obwohl sie für die Stelle qualifiziert gewesen sei, diese wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten und erachtete die Berücksichtigung der Religion bei der Stellenausschreibung als rechtswidrig. Nach Angaben der Welt vom Donnerstag muss die Diakonie nun eine Entschädigung von rund 3.900 Euro an die Klägerin zahlen. Das BAG hat unter Berufung auf das Europarecht geurteilt, dass das evangelische Werk die Bewerberin wegen ihrer fehlenden Kirchenzugehörigkeit ungerechtfertigterweise benachteiligt habe. In einer Pressemeldung des Bundesgerichtes vom Donnerstag heisst es: „Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt.“ Diese Benachteiligung war nach Ansicht des Gerichtes nicht nach § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausnahmsweise gerechtfertigt. § 9 Abs. 1 AGG erachtet „eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, […] die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“
Nach Einschätzung von Spiegel-Online verändert das Urteil die bisherige Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht. Das Grundgesetz gesteht den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht zu, das auch für das Arbeitsrecht gilt. In der Regel verlangen die Kirchen bislang unter Verweis auf ihren kirchlichen Auftrag von ihren Angestellten eine Religionszugehörigkeit.
Diakonie erwägt Gang zum Bundesverfassungsgericht
Die Diakonie Deutschland und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) haben in einer Pressemitteilung vom Donnerstag ihr Bedauern über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Ausdruck gebracht. „Die Anforderung der Kirchenmitgliedschaft wurde auch bisher bei der Personalauswahl nicht willkürlich gestellt“, erklärte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie nach der Urteilsverkündigung in Erfurt. Bei der konkreten Stelle sei wegen der Tätigkeit und der Außenwirkung eine kirchliche Grundkompetenz unverzichtbar gewesen. Für diese Stelle sei eine Person erforderlich gewesen, die sich stark mit den christlichen Werten identifiziert und zu ihnen durch die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche bekennt. Die Klägerin habe zudem eine formale Einstellungsvoraussetzung nicht erfüllt: Sie habe keinen Masterabschluss nach einem wissenschaftlichen Hochschulstudium nachweisen können. Aus diesem Grund sei sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden.
Der Pressemitteilung zufolge gelten seit Januar 2017 in EKD und Diakonie Richtlinien, nach denen Nichtchristen an vielen Stellen in Kirche und Diakonie arbeiten können. Ausnahmen gelten für Aufgaben in der Verkündigung, der Seelsorge und der evangelischen Bildung, bei denen die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche vorausgesetzt wird. Leitungskräfte müssen einer christlichen Kirche angehören.
Diakonie und EKD sehen im heutigen BAG-Urteil eine Abweichung zur langjährigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat den Kirchen bisher in einem festgelegten Rahmen die Entscheidung überlassen, für welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche erforderlich ist. EKD und Diakonie Deutschland wollen die Urteilsbegründung des BAG abwarten und prüfen, ob gegen den Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht das Bundesverfassungsgericht angerufen wird.
Zuletzt hatte sich im April der Europäische Gerichtshof mit dem Streit um das Arbeitsrecht befasst, das den Kirchen in Deutschland einen Sonderstatus zubilligt. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil infrage gestellt, ob die Kirchen grundsätzlich anhand der Religionszugehörigkeit einer Person über deren Anstellung entscheiden dürfen. Nur wenn die Zugehörigkeit zu einer Konfession für eine Tätigkeit „objektiv geboten“ sei und „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ für die Ausübung der Tätigkeit darstelle, soll diese auch vom Arbeitgeber gefordert werden dürfen.
(8 AZR 501/14)
Von: Norbert Schäfer