In einem Entscheidungsvorschlag an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt Generalanwältin Juliane Kokott zu dem Schluss, dass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber sichtbare politische, philosophische oder religiöse Zeichen generell verbietet. In diesem Fall liege keine „unmittelbare Diskriminierung“ wegen der Religion vor. Das Verbot dürfe jedoch nicht auf Stereotypen oder Vorurteilen gegenüber Religionen fußen.
Anlass für das Gutachten war die Klage einer Frau aus Belgien, berichtet die Deutsche Presseagentur (dpa). Die Angestellte einer Firma für Sicherheits- und Rezeptionsdienste bestand darauf, künftig mit einem islamischen Kopftuch zu arbeiten. Sie war seit drei Jahren als Rezeptionistin für die Firma tätig. Ihr Arbeitgeber lehnte das ab und wies auf die Bestimmungen des Unternehmen hin, welche das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen verbieten. Die Frau verklagte die Firma zunächst in Belgien auf Schadenersatz, das Gericht in Belgien schaltete den Europäischer Gerichtshof ein. Dieser muss in der Sache noch entscheiden.