Der Deutsche Ethikrat lehnt eine Lockerung der Corona-Regeln für Menschen, die bereits gegen das Virus geimpft sind, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab. In einer am Donnerstag in Berlin veröffentlichten Stellungnahme heißt es aber, es könne Gründe geben, dass für Geimpfte in bestimmten Bereichen andere Regeln gelten. Langfristig könne dies für die Privatwirtschaft gelten und kurzfristig in stationären Einrichtungen für pflegebedürftige und behinderte Menschen.
Nach Ansicht des Ethikrats verbietet sich die Rücknahme staatlicher Freiheitsbeschränkungen gegenwärtig schon deshalb, weil bisher nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Geimpfte das Virus noch weiterverbreiten. Sollte gesichert sein, dass sie nicht mehr ansteckend sind, sei denkbar, dass sie eher als andere Menschen wieder mehr Spielraum erhielten – allerdings nur, wenn dies nicht zu Ungerechtigkeiten führe, beispielsweise weil noch nicht alle Menschen ein Impfangebot erhalten haben. Die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten, könne Geimpften weiterhin genauso zugemutet werden wie nicht Geimpften.
Lockerungen für Besuchseinschränkungen
Eine Ausnahme macht der Ethikrat für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Hospiz-Patienten. Die dort geltenden Ausgangsverbote oder Besuchs- und Kontakteinschränkungen sollten für die in den Einrichtungen lebenden Menschen aufgehoben werden, sobald sie geimpft sind, heißt es in der Stellungnahme. Angesichts der Belastungen, die sie im Verlauf der Pandemie erlebt hätten, könne dies ethisch gerechtfertigt werden.
Das Ethik-Gremium befasste sich auch mit der Frage, ob private Anbieter ihre Waren oder Dienstleistungen nur geimpften Personen zugänglich machen dürfen. Einzelne Ankündigungen dieser Art gibt es bereits. Grundsätzlich gelte die Vertragsfreiheit, die es Unternehmen und Privatpersonen freistelle, mit wem sie einen Vertrag schließen, stellt der Ethikrat fest. Handele es sich aber um Waren oder Dienstleitungen, die grundlegend seien für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, könne die Vertragsfreiheit eingeschränkt werden – nicht Geimpfte dürften also von einer Grundversorgung nicht ausgeschlossen werden.
Von: epd