Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat sich besorgt über den Matić-Bericht geäußert. In einer Pressemitteilung erklärte der Vorsitzende der Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen der DKB, Franz-Josef Overbeck: „Wir halten das Anliegen, die Gesundheit und die Rechte von Frauen zu schützen, welches auch dem Resolutionsentwurf zugrunde liegt, für wichtig. Der Matić-Bericht enthält jedoch eine Reihe von Aspekten, die uns Sorgen bereiten.“
Im Zentrum der Sorgen stehe der Schutz der „unantastbaren, unveräußerlichen und gleichen personalen Würde“ aller Menschen. Dazu gehöre der Schutz von Frauen, aber auch der des ungeborenen Lebens. Overbeck kritisiert, dass der Schutz von ungeborenen Kindern im Resolutionsentwurf jedoch nicht vorkommt.
In der Vorlage, die der Frauenausschuss des EU-Parlaments erarbeitet hat, heißt es: Das „Europäische Parlament bekräftigt, dass es sich bei Abtreibung um eine freiwillige Entscheidung handeln muss, die auf dem freien Willen der Frau beruht und im Einklang mit den auf den WHO-Leitlinien basierenden medizinischen Standards steht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung zu gewährleisten.“
Bei den Plenarsitzungen im Europäischen Parlament soll am 24. Juni auch über den Matić-Bericht abgestimmt werden.
Gegenüber PRO kritisierte die Vorsitzende des Bundesverbands Lebensrecht, Alexandra Linder, bereits Anfang Juni den Resolutionsentwurf. Die Kinder vor der Geburt und ihre auch in der EU anerkannten Grundrechte würden hier vollkommen ignoriert: „Wenn das so umgesetzt werden sollte, sehen wir die Gewissensfreiheit von medizinischen Mitarbeitern, Ärzten und Hebammen bedroht“, sagte Linder.
Eine Antwort
Das EU-Parlament würde sich mit Zustimmung zum Matic-Bericht in Widerspruch zu den Menschenrechten und zum deutschen Grundgesetz setzen.
Engagement eines Jeden ist jetzt gefordert.
siehe hier: https://www.bundesverband-lebensrecht.de/schreiben-sie-ihren-eu-abgeordneten/
Aussage des Bundesverfassungsgerichts zur Abtreibung:
“Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG, “Würde des Menschen”).
Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.”
(BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I)