Der umstrittene Paragraf 219a des Strafgesetzbuches, der Werbung für Abtreibungen verbietet, bleibt erhalten – aber er wird verändert. So sieht es ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundeskabinett am Mittwoch verabschiedet hat. Ende Januar hatte sich die Koalition auf den Entwurf geeinigt. Wenn Ärzte darüber informieren, dass sie Abtreibungen durchführen, fiel das bisher bereits unter das Werbeverbot. In der Neufassung des Paragrafen soll aber genau diese Information seitens der Ärzte und Krankenhäuser erlaubt sein. Außerdem bekommen sie das Recht, auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen hinzuweisen.
Zukünftig werden Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, samt Informationen zu den jeweiligen Methoden auf einer zentralen Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. Diese Liste soll monatlich aktualisiert werden und im Internet abrufbar sein. Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass die sogenannte Antibabypille bis zum Alter von 22 Jahren kostenfrei erhältlich ist. So sollen ungewollte Schwangerschaften vermieden werden.
Ziel der Neuregelung ist es laut der Bundesregierung, Rechtssicherheit für die Ärzte zu schaffen, die Abtreibungen durchführen und darüber informieren möchten. Zudem sollen Frauen in Schwangerschaftskonflikten leichter an hilfreiche Informationen kommen können als bisher. „Das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche soll aber erhalten bleiben, um das ungeborene Leben zu schützen“, heißt es in einer Mitteilung des Bundespresseamtes.
Gegner des Paragrafen 219a wie die Ärztin Kristina Hänel kritisierten den Gesetzesentwurf, da der Paragraf generell dazu geeignet sei, „zu stigmatisieren, auszugrenzen, zu tabuisieren und Fachleute zu kriminalisieren“.
Von: Jonathan Steinert