Böhmermann scheitert mit „Schmähkritik“ auch beim höchsten Gericht

Seine „Schmähkritik“ gegen Erdogan zog 2016 eine Staatsaffäre nach sich, Gerichte verboten Teile des Werks. Nun ist der Satiriker Jan Böhmermann vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.
Jan Böhmermann

Im seit sechs Jahren schwelenden Rechtsstreit um sein Erdogan-Schmähgedicht ist der Satiriker Jan Böhmermann mit einer Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Der Antrag des TV-Moderators richtete sich gegen das Teilverbot des Gedichts über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan. Der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 26. Januar ist unanfechtbar. (AZ: 1 BvR 2026/19)

Böhmermann wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Urteile von Hamburger Gerichten, die einen Großteil der Äußerungen aus dem 2016 vorgetragenen Gedicht untersagt hatten. Der TV-Moderator machte eine Verletzung der im Grundgesetz geschützten Kunst- und Meinungsfreiheit geltend. Für ihn sei „ziemlich offensichtlich, dass auch staatspolitische Überlegungen bei den Entscheidungen eine Rolle spielten“, hatte sein Anwalt Christian Schertz mit Blick auf mögliche diplomatische Folgen der Urteile betont.

Unter dem Titel „Schmähkritik“ hatte der Satiriker am 31. März 2016 in seiner ZDFneo-Sendung „Neo Magazin Royale“ teils wüste Beschimpfungen gegen Erdogan vorgetragen und ihm unter anderem Sex mit Tieren unterstellt. Zur Begründung stellte der Satiriker seinem Auftritt voran, er wolle den Unterschied zwischen erlaubter Satire und in Deutschland verbotener Schmähkritik erklären. Die Show zog eine Staatsaffäre nach sich.

Schon Bundesgerichtshof wies Böhmermann-Beschwerde zurück

Erdogan klagte auf Unterlassung gegen den Moderator. Das Landgericht Hamburg und schließlich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) verboten in dem zivilrechtlichen Streit weite Teile des Gedichts und gaben damit Erdogans Klage weitgehend statt. Damit blieb es Böhmermann untersagt, 18 von 24 Zeilen der „Schmähkritik“ zu wiederholen. Die fraglichen Passagen beinhalteten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten Erdogans keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gebe, hatte das OLG ausgeführt.

Der Staatsrechtler Bernhard Schlink hatte die Verfassungsbeschwerde in einem Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft ver.di vom Sommer 2021 für begründet gehalten. Schlink war zu dem Schluss gekommen, dass Böhmermann durch das Teilverbot seiner „Schmähkritik“ in seiner Kunstfreiheit verletzt werde. Die in dem Gedicht verwendeten Schimpfworte meinten „erkennbar nicht die wirkliche Intim- und Sexualsphäre“ Erdogans, sondern bezögen sich auf diese nur formelhaft, betonte der Jurist. Das Gedicht richte sich nicht gegen die Person Erdogan, sondern gegen ihn in seiner Rolle als Staatsoberhaupt, argumentierte Schlink, der auch als Romanautor („Der Vorleser“) bekannt ist.

Böhmermann war zuvor bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Versuch gescheitert, sich gegen das Urteil des OLG zu wehren. Der BGH hatte die Beschwerde des Satirikers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Ende Juli 2019 abgewiesen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch diene sie der Fortbildung des Rechts, hieß es zur Begründung.

Im Zuge der Affäre um das Schmähgedicht wurde zum Jahresbeginn 2018 auch der Paragraf 103 aus dem deutschen Strafgesetzbuch gestrichen, der die „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ unter Strafe stellte. Erdogan hatte auf Grundlage dieser Regelung auch Strafanzeige gegen Böhmermann gestellt, die Staatsanwaltschaft Mainz hatte die Ermittlungen jedoch im Herbst 2016 eingestellt.

epd
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