BDS scheitert mit Klage gegen Bundestag

Im Mai 2019 verurteilt der Deutsche Bundestag die Israel-Boykott-Bewegung BDS und fordert, deren Projekte weder zu unterstützen, noch zu finanzieren. Dagegen klagen nun Anhänger der Bewegung – ohne Erfolg.
Von Martin Schlorke
Nur rund die Hälfte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages bekennt sich zum christlichen Glauben

Anhänger der anti-israelischen Boykott-Bewegung BDS sind mit einer Klage gegen den Deutschen Bundestag am Donnerstag gescheitert. Mit dieser wollten sie einen Parlamentsbeschluss vom 17. Mai 2019 für nichtig erklären. Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen hatten darin gefordert, keine Projekte zu unterstützen und zu finanzieren, die zum Boykott Israels aufrufen.

Die beiden Kläger sahen sich durch diesen Beschluss in ihren Grundrechten, wie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, verletzt. Zudem wollten sie sich gegen den Vorwurf des Antisemitismus wehren. So seien ihnen nach eigenen Angaben bereits mehrfach öffentliche Auftritte verwehrt worden. Teils seien sie auch verbal angegriffen und als antisemitisch beschimpft worden. Dabei seien sie nicht antisemitisch, sondern lediglich Israel-kritisch: „Man wird als Aussätziger behandelt, weil man sich für die Menschenrechte anderer Menschen einsetzt“, sagte einer der Kläger, Christoph Glanz. Kritiker der israelischen Regierungs- und Siedlungspolitik würden so mundtot gemacht.

Das Berliner Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück.

Berufung möglich

In der Urteilsverkündung heißt es, dass der Bundestagsbeschluss nicht die Grundrechte der Kläger verletze. Vielmehr handele es sich um eine „Positionsbestimmung“ des Deutschen Bundestages „in einer kontroversen Debatte“. Der Beschluss greife nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, da er keine personenbezogene, sondern sachbezogene Aussagen getätigt habe. Deswegen treffe er auch nicht die Aussage, dass alle Unterstützer der BDS-Bewegung Antisemiten seien.

Die Kammer lässt jedoch Berufung gegen das Urteil zu, da das Verfahren Fragen von „grundsätzlicher Bedeutung“ berühre.

Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, hatte sich zuvor überrascht von der Klage gezeigt. Zum einen liege bei den Klägern ein falsches Verständnis des Beschlusses vor. Außerdem sei es „nichts anderes als Antisemitismus, wenn einzelne Israelis für das Handeln ihrer Regierung büßen sollen“. In seinem Beschluss habe der Deutsche Bundestag lediglich vereinbart, dass keine Steuergelder für Aktivitäten von BDS verwendet werden. Die freie Meinungsäußerung sei nicht eingeschränkt worden.

Die israelische Regierung begrüßte damals das Votum des Parlaments. Der Bundestag habe die BDS-Bewegung so eingestuft, wie sie sei, nämlich antisemitisch. „Wir hoffen, dass weitere Länder dem Standard im Kampf gegen die hassversprühende Kampagne folgen, den das deutsche Parlament heute gesetzt hat“, schrieb der Sprecher des Außenministeriums, Juval Rotem, seinerzeit auf Twitter.

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3 Antworten

  1. „Außerdem sei es „nichts anderes als Antisemitismus, wenn einzelne Israelis für das Handeln ihrer Regierung büßen sollen“

    Es geht nicht um „einzelne Israelis“, sondern um Firmen die in den militärisch besetzen Palästinensergebieten operieren. Das Ansiedeln eigener Bevölkerung in besetzten Gebieten ist völkerrechtswidrig. Nur weil die israelische Regierung dank Rückendeckung durch die Amerikaner nicht gewillt ist etwas dagegen zu unternehmen, gibt es zivilgesellschaftliche Gruppen wie den BDS, die ein Boykott dieser illegal agierende Firmen fordern.

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    1. Ungeachtet dessen will Israel die Zahl der illegalen Siedler auf den Golanhöhen vervierfachen:
      https://www.tachles.ch/artikel/news/premier-bennett-will-juedische-bevoelkerung-auf-dem-golan-vervierfachen

      Hier die völkerrechtliche Einschätzung des Bundestags zu Israel Siedlungspolitik:

      „Ein mit der Vertreibung der ansässigen Bevölkerung einhergehendes Phänomen ist die (Neu-)
      Besiedlung durch eigene Bevölkerungsgruppen der Besatzungsmacht. Diese wird durch Art. 49
      Abs. 6 Genfer Konvention IV ausdrücklich verboten und stellt eine schwere Verletzung nach den
      Strafvorschriften des Art. 146-147 Genfer Konvention IV dar“
      https://www.bundestag.de/resource/blob/515092/aeb99cfc8cadd52da68d65b50a725dec/wd-2-026-17-pdf-data.pdf

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