Mögliche Repressionen, die Frauen im Iran für die Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, befürchten müssen, sind kein ausreichender Asylgrund. Gleiches gelte für eine Formalkonversion. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein am Montag. Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn sich „westliche“ Werte und Lebensstil zu einem „identitätsprägenden Bekenntnis“ verfestigt hätten.
Geklagt hatte eine Frau, die kein Kopftuch trägt, in Deutschland arbeitet und auf Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen hat. Zudem ist sie mit ihrer Familie zum Christentum konvertiert. Die Richter folgten der Argumentation der Iranerin jedoch nicht. Eine Formalkonversion zum Christentum durch Taufe oder ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland machten eine Verfolgungsgefahr nicht hinreichend wahrscheinlich. Gleiches gelte für eine illegale Ausreise aus dem Iran oder Asylantrag.
Eine weitere Iranerin argumentierte ebenfalls damit, dass sie sich an den „westlichen Lebensstil“ gewöhnt hätte. Ihrer Argumentation folgten die Richter jedoch, denn bei ihr bestehe „ein identitätsprägendes Bekenntnis zu westlichen Werten“. Daher sei es ihr nicht zumutbar, sich den „diesen Werten widersprechenden Vorschriften des iranischen Staats zu unterwerfen“. Zudem habe sie sich in Iran aktiv für die Frauenrechte eingesetzt und sich auch in Deutschland „hervorgehoben exilpolitisch betätigt“. Ein diesbezügliches Foto sei „im Internet leicht auffindbar“.