Vor der parlamentarischen Sommerpause hatte das Bundesinnenministerium (BMI) Bedenken am Kabinettsentwurf zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz angemeldet. Deshalb war vor der Sommerpause der Entwurf im Kabinett nicht mehr beschlossen worden. Das geplante Gesetz soll transgeschlechtlichen Menschen die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag erleichtern. Das Innenministerium hatte vor der Sommerpause in dem Entwurf kritisiert, dass Kriminelle das geplante Gesetz ausnützen könnten, um der Strafverfolgung zu entgehen und unterzutauchen. Nun hat der gemeinsame Gesetzesentwurf vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJF) und dem Bundesjustizministerium nach diversen Änderungen auch die Zustimmung des Innenministeriums gefunden, berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) am Montag.
Demnach ist in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf geregelt, „dass Behörden, die das Interesse haben, Identitäten lückenlos nachzuverfolgen, dazu auch nach einer Änderung des Geschlechtseintrags in der Lage sind“. Dem FAZ-Bericht zufolge sind die Meldebehörden angehalten, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Bundesamt für Verfassungsschutz entsprechend zu informieren.
Passus soll übereilter Entscheidung entgegenwirken
Nach Angaben der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) soll der Gesetzentwurf am Mittwoch vom Kabinett verabschiedet werden. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz will die Ampel-Regierung das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1981 ablösen. Bis dato steht Menschen, die rechtlich von ihrem biologischen Geschlecht abweichenden Geschlecht anerkannt werden möchten, ein Gerichtsverfahren und zwei Gutachten ins Haus.
Neu im aktuellen Entwurf ist laut Medienberichten zudem, dass Betreiber öffentlicher Saunen einzelnen Personen unter dem Hinweis des Schutzes der Intimsphäre den Zutritt verwehren können. Frauenrechtlerinnen hatten befürchtet, dass sich Transmenschen Zutritt zu Frauen-Saunen verschaffen könnten.
Auch, dass nun die Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens mit einem Vorlauf von drei Monaten beim Standesamt angemeldet werden müssen, ist neu und soll einer übereilten Entscheidung entgegenwirken. In bisherigen Entwurf war die Erklärung der Änderung sofort möglich, die Eintragung ins Register sollte nach dem alten Entwurf nach drei Monaten erfolgen und bis dahin jederzeit widerrufbar bleiben.
Unverändert ist geblieben, dass nach erfolgter Änderung eine einjährige Sperrfrist gilt. Jugendliche ab 14 Jahren können demnach eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt selbst abgegeben. Allerdings müssen die Eltern – oder „Sorgeberechtigten“ – dem noch zustimmen. In Konfliktfällen, etwa wenn Kind und Eltern – oder die Sorgeberechtigten untereinander – unterschiedlicher Meinung sind, soll ein Familiengericht entscheiden. Kinder bis 14 Jahren können dem Entwurf zufolge selbst keine Änderung im Personenstandsregister veranlassen – wohl aber deren „Sorgeberechtigte“, auch ohne Zustimmung des Kindes oder eines Gerichtes.