Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Freitag die Klage eines neunjährigen Mädchens auf Aufnahme in den Berliner Staats- und Domchor der Universität der Künste (UdK) abgewiesen. „Die Ablehnung der Aufnahme der 9-jährigen Klägerin in den bisher nur mit Knaben besetzten Staas- und Domchor Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden“, erklärte das Verwaltungsgericht am Freitag in einer Pressemitteilung.
Die Mutter des Mädchens wollte die Aufnahme ihrer Tochter in den Berliner Domchor auf gerichtlichem Weg durchsetzen. Der Chorleiter hatte das Mädchen nach einem Vorsingen abgelehnt. Er hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Motivation bei dem Mädchen für einen Einstieg in den Domchor nicht genüge und dass dem Mädchen Grundlagen fehlten.
Die Mutter sah in der Ablehnung ihrer Tochter eine geschlechtsspezifische Diskriminierung. Das verletze den Anspruch des Mädchens auf gleiche Teilhabe an staatlicher Leistung und Förderung. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage am Freitag abgewiesen und unter anderem damit begründet, dass die Ablehnung der Bewerberin durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt sei. Zur Kunstfreiheit gehöre, dass der Chorleiter die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, in dem Fall als Knabenchorklang, bestimmte. Nach der Bewertung des Chorleiters habe die Stimme des Mädchens dem gewünschten Klangbild jedoch nicht entsprochen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
(Aktenzeichen: VG 3 K 113.19)
Von: Norbert Schäfer