In Österreich haben Menschen, die sich nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuordnen lassen, ab nun das Recht, im Personenstandsregister mit einem sogenannten dritten Geschlecht eingetragen zu werden. Das entschied der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH). Das Gericht beruft sich auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese gebiete, dass die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität zu schützen ist. Damit ergebe sich ein „Recht auf individuelle Geschlechtsidentität“, meldet die österreichische Zeitung Der Standard.
Artikel 8 der EMKR schütze „inbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung“. Das österreichische Personenstandsgesetz müsse für die neue Regelung nicht korrigiert werden. Es verpflichte zwar zur Eintragung des Geschlechts in Personenstandsregister und -urkunden. Es beschränke diese jedoch nicht auf männlich oder weiblich.
Bezeichnung noch unklar
Wie die neue Geschlechtsform bezeichnet wird, ist noch nicht klar. Die Richter erklärten, es gebe mehrere Begriffe wie „divers“, „inter“ oder „offen“, die eingetragen werden könnten. Der Gesetzgeber könne aber auch eine feste Bezeichnung vorgeben.
Eine Person aus Oberösterreich hatte sich Anfang des Jahres an den Verfassungsgerichtshof gewandt, weil ihr eine entsprechende Eintragung im Personenstandsregister nicht gestattet wurde. Sowohl die Stadt als auch das Landesverwaltungsgericht hatten den Antrag zuvor abgelehnt.
Von: Swanhild Zacharias