Eltern erhalten keinen Zugang zum digitalen Profil der toten Tochter

Das soziale Netzwerk Facebook muss das Konto verstorbener Kinder nicht deren Eltern zugänglich machen. Das hat ein Gericht in Berlin entschieden.
Von Norbert Schäfer
Der Umgang mit Facebook-Profilen beschäftigt die Justiz

Eine Mutter erhoffte sich aus dem digitalen Profil ihrer Tochter auf Facebook eine Erklärung für den Tod des Mädchens. Deswegen hatte sie vor Gericht auf die Herausgabe der Zugangdaten geklagt. Dagegen hatte sich der Betreiber des sozialen Netzwerkes gesperrt. Am Mittwoch hat das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage abgewiesen.

Das Gericht hat befunden: „Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.“ Die Eltern des Kindes hatten ihre Forderung nach Herausgabe der Zugangsdaten auf das Erbrecht gestützt. Das Kammergericht kippte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Berliner Landgerichtes aus erster Instanz. Das Landgericht war 2015 zu dem Urteil gekommen, dass Facebook den Eltern „Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten“ zu gewähren habe. Dagegen hatte Facebook Berufung eingelegt.

Erben Eltern den Facebook-Vertrag?

Das Kammergericht ließ in seinem Urteil vom Mittwoch offen, ob die Eltern „als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte“. Die Welt wertet das Urteil des Kammergerichtes als „Musterprozess für den digitalen Nachlass“ und verweist darauf, dass sich bereits der Smartphonehersteller Apple gegen die Offenlegung von Zugangdaten gesträubt habe. Die Datensicherheit würde bei den Konzernen höher bewertet als die Tragik, die hinter solchen Fällen stehe.

Das Kammergericht zeigte durchaus Verständnis für den Wunsch der Mutter, durch die Einsicht in das Facebook-Profil Hintergründe, die möglicherweise zum Tod der Tochter führten, in Erfahrung bringen zu wollen. Daraus „lasse sich […] kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten“, heißt es in der Pressemeldung. Das letzte Wort in dem Rechrsstreit ist möglicherweise noch nicht gesprochen. Das Kammergericht hat die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. (pro)

Von: nob

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