Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Schwer Erkrankte haben in Extremfällen das Recht, selbst zu entscheiden, wann ihr Leben beendet werden soll. Deshalb müssen sie Zugang zu einem tödlichen Medikament haben, wenn das ihr freier Wille ist. Abgeleitet hat das Gericht dies aus dem grundgesetzlichen Recht auf Würde und freie Persönlichkeitsentfaltung jedes Menschen.
Vorangegangen war die Klage eines Witwers, dessen vom Hals abwärts querschnittsgelähmte Frau sterben wollte. Sie war nach einem Unfall im Jahr 2002 auf künstliche Beatmung und intensive Betreuung angewiesen, hatte regelmäßig Krampfanfälle und starke Schmerzen. Nach Gesprächen mit Familie, Ärzten und Geistlichen beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Mittels. Das Amt lehnte ab. Daraufhin reiste die Schwerkranke in die Schweiz, und nahm dort die Hilfe eines Sterbehilfevereins in Anspruch.
Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht
Der Witwer begann darauffolgend einen Gerichtsstreit, der durch mehrere Instanzen ging. Er wollte erreichen, dass das Handeln des Bundesamtes für Arzneimittel für rechtswidrig erklärt wird, scheiterte damit aber zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln, dem Obervewaltungsgericht Münster und dem Bundesverfassungsgericht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings entschied, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden muss. Nun hob das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die vorangegangenen Urteile auf.
Was das für die Praxis in Krankenhäusern, für Pharmaunternehmen und für das Bundesinstitut für Arzneimittel letztendlich bedeutet, wird sich erst zeigen. Zudem wird interessant sein, was das Bundesverfassungsgericht zu derzeit anhängigen Beschwerden gegen das 2015 beschlossene Gesetz zur Suizidbeihilfe entscheidet. Damals regelte der Bundestag, dass entgeltliche und mehrmalige, also die sogenannte geschäftsmäßige Suizidassistenz strafbar ist. Das nimmt zum Beispiel Ärzte oder Angehörige, die aus Gewissensgründen einmalig Beihilfe zum Suizid leisten, von der Regelung aus, bedeutet aber auch: In der Bundesrepublik sind Sterbehilfevereine, wie sie in der Schweiz tätig sind, illegal.
Was bedeutet Extremfall?
Dass das Bundesamt für Arzneimittel die Herausgabe eines tödlichen Medikaments verweigerte, erscheint nur folgerichtig. Wer weiß schon, was der neue Besitzer mit der tödlichen Arznei anstellt, zumal die Betreffende in diesem Fall aufgrund ihrer Lähmung wohl nicht in der Lage gewesen wäre, sich das Mittel selbst zu verabreichen. Auch ist vorstellbar, dass Privatpersonen, die sich selbst das Leben nehmen wollen, schlicht nicht genau wissen, wie sie mit dem Medikament umzugehen haben. Das Bundesamt muss verhindern, dass durch eine falsche Anwendung unnötiges Leid entsteht.
Das neue Urteil bringt aber nicht nur das Amt in die Bredouille. Was soll künftig geschehen, wenn ein im Krankenhaus stationär aufgenommener Schwerkranker um ein tödliches Medikament bittet? Müssen es Ärzte dann ebenfalls bereitstellen, weil die Nichtbereitstellung gesetzeswidrig ist? Oder müssen sie zusehen, wie es in ihren Krankenzimmern verabreicht wird? Es stellt sich auch die Frage, wann ein Fall „extrem“ oder „besonders schwer“ ist. Das Kriterium, dass die Krankheit unausweichlich zum Tod führen muss, greift im Fall des Klägers schon einmal nicht. Das alles ist zu klären. Das Bundesamt für Arzneimittel hat bereits angekündigt, die gerichtliche Entscheidung sorgältig zu prüfen. Ähnliches wird wohl in den Bundesärztekammern geschehen.
Derzeit sieht es so aus, als zwinge das Verwaltungsgericht Ärzte und Pharmaunternehmen dazu, im Zweifel gegen das eigene Gewissen zu handeln, wenn ein schwerkranker Patient dies wünscht. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe erklärte am Freitag rasch, man werde alles dagegen tun, dass es nun einen Tabubruch bei der Suizidbeihilfe gebe. Tatsache ist aber: Im Sinne der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung ist das Urteil nicht. Die funktioniert nämlich genau andersherum: Wer Geschäfte mit dem Tod betreibt, macht sich strafbar. Wer so handelt, weil er aus Gewissensgründen und im Einzelfall nicht anders möchte, der bleibt straffrei. Gegen das eigene Gewissen musste bisher niemand handeln. (pro)
Von: al