Das Urheberrecht von göttlichen Eingebungen liegt nicht bei Gott. Vielmehr gilt der Verfasser als Urheber. Das hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main diese Woche entschieden.
Von PRO
Foto: Copyright OLG Frankfurt am Main
Nicht Gott, sondern der Verfasser von Schriften gilt als Urheber, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Der Rechtsstreit um das Urheberrecht bei göttlichen Eingebungen ist wegen eines Textes der amerikanischen Professorin für Psychiatrie, Helen Schucman, aus dem Jahr 1975 ins Rollen gekommen. Die Frau hatte betont, die Worte in ihrem Text seien ihr in Wachträumen von Jesus eingegeben worden. Sie habe diese dann aufgeschrieben und in dem Buch „A Course in Miracles“ (Ein Kurs in Wundern) veröffentlicht. Die Autorin ist inzwischen verstorben.
Ein deutscher Verein übernahm daraufhin Textpassagen – mit dem Hinweis, die Verfasserin habe angegeben, nicht selbst Urheberin der Texte zu sein. Die amerikanische Stiftung „Foundation for Inner Peace“ empfand die Veröffentlichung jedoch urheberrechtswidrig und klagte gegen den deutschen Verein.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main gab der Stiftung nun Recht. Jenseitige Inspirationen seien „uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Behauptung, das von einem „menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk“ verdanke seine Entstehung ausschließlich „metaphysischen Einflüssen“, widerspreche nicht der Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz.
Der deutsche Verein kann die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof anfechten. (pro)
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