Danach will Justizministerin Merk eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Paragraphen 166 des Strafgesetzbuchs auf den Weg bringen. Derzeit können „Beschimpfungen“ von Religion und Kirche dann belangt werden, wenn diese „geeignet“ sind, „den öffentlichen Frieden zu stören“.
„Verspottung von Religion und Kirche bestrafen“
Künftig soll bereits die Herabwürdigung oder Verspottung von Religion und Kirche unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus sei eine „Störung des öffentlichen Friedens“ bereits dann gegeben, wenn der Spott das Vertrauen der Betroffenen in die Achtung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung beeinträchtige oder bei Dritten die Bereitschaft zu Intoleranz gegenüber Religion fördere.
Der scheidenden Ministerpräsidenten Edmund Stoiber hatte im Frühjahr 2006 die Verschärfung des so genannten „Gotteslästerungsparagraphen“ 166 des Strafgesetzbuches gefordert, nachdem die Papstsatire „Popetown“ auf dem Sender MTV ausgestrahlt worden war. Stoiber begründete seine Entscheidung damit, dass „nicht alles mit Füßen getreten werden“ dürfe, „was anderen heilig ist“. Wer bewusst auf den religiösen Empfindungen anderer Menschen herumtrampele, müsse mit Konsequenzen rechnen.
In der katholischen Kirche stößt die bayerische Gesetzesinitiative auf Zustimmung. Die stellvertretende Leiterin des Katholischen Büros in München, Bettina Nickel, bestätigte gegenüber dem „Spiegel“ den Wunsch nach mehr Schutz vor Verunglimpfungen von Religion und Kirche. Die evangelische Kirche steht der Initiative dagegen eher kritisch gegenüber. In der EKD-Zentrale in Hannover sehe man „keinen wirklichen Handlungsbedarf“, so der „Spiegel“.
Der Paragraph 166 StGB im Wortlaut:
„(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“