Der Frankfurter Fall sei nicht der erste seiner Art. „Zuletzt schlossen die Richter zweier Landgerichte bei so genannten ‚Ehrenmorden‘ niedere Motive aus der kulturell-religiösen Sicht der Täter aus. Die Täter wurden lediglich wegen Totschlags verurteilt. Erst der Bundesgerichtshof revidierte die Urteile.“
Eheliche Gewalt mit Hinweis auf marokkanischen Kulturkreis gerechtfertigt
Im Frankfurter Fall hatte eine 26-jährige aus Marokko stammende Deutsche einen Antrag auf vorzeitige Scheidung gestellt. Sie war von ihrem Ehemann geschlagen und mit Mord bedroht worden. Die Richterin wies den Antrag mit Hinweis auf den marokkanischen Kulturkreis der Ehepartner und das dort geltende Recht zur Züchtigung der Ehefrau ab, die mit dem Koran begründet wird. Die Antragstellerin hätte bei ihrer Heirat mit dieser Züchtigung rechnen müssen. Die Ausübung des Züchtigungsrechts begründe daher keine unzumutbare Härte gemäß Paragraph 1565 BGB. In einer Antwort auf den bereits im Januar gestellten Befangenheitsantrag hatte die Richterin erneut auf den Koran verwiesen. Hier sei die Ehre des Mannes eng an die Keuschheit der Frau gebunden und ein Leben nach den Regeln der westlichen Kultur erfülle damit bereits den Tatbestand der Ehrverletzung.
„Auf diese Weise wird die universale Geltung des Grundgesetzes anhand der jeweiligen kulturellen Herkunft relativiert und der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit je nach kulturellem und religiösem Hintergrund des Betroffenen eingeschränkt“, so Christine Schirrmacher. Auch Politiker aller Parteien und Juristen reagierten empört auf den Frankfurter Vorfall. Inzwischen ist dem Antrag auf Befangenheit der Richterin stattgegeben worden.
Koran: Mann darf seine ungehorsame Frau schlagen
Die Grundlage im Koran für das in vielen islamischen Ländern ausgeübte Züchtigungsrecht des Mannes sei deutlich und unmissverständlich, erklärte die Leiterin des Islaminstituts. In Sure 4,34 heißt es: „Und wenn ihr befürchtet, dass eure Ehefrauen widerspenstig sind, dann ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch (daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Allah ist erhaben und groß.“
Zahlreiche Überlieferungen – die wichtigste Rechtsquelle neben dem Koran – unterstreichen dieses Recht des Mannes in Konfliktsituationen, in denen die Frau rebelliert. „Ein Mann wird nicht zur Verantwortung gezogen, wenn er seine Frau geschlagen hat“, soll der zweite Kalif Umar versichert haben. Liberalere muslimische Gelehrte haben zuletzt „weichere Auslegungen“ des Wortes „daraba“ („schlagen“) vorgeschlagen und darin lediglich die Legitimation einer deutlichen Warnung an die Frau sehen wollen. Der traditionelle Gebrauch des Wortes spriche indes für die konservativen Ausleger unter den muslimischen Gelehrten, zumal auch einige Überlieferungen eindeutig befürwortend vom „schlagen“ sprechen.
Auch wenn in Handbüchern zum islamischen Eherecht betont werde, das „Schlagen“ dürfe nur sehr leicht sein und keine Verletzung nach sich ziehen,seit dies keine prinzipielle Ablehnung einer Züchtigungserlaubnis durch den Mann. „Das weitgehend unter Theologen anerkannte Züchtigungsrecht hängt eng mit der islamischen Vorstellung von der Familienehre zusammen und wird daher in der Praxis nicht auf die Beziehung zwischen Mann und Frau beschränkt. So billigen nicht wenige muslimische Gelehrte das Züchtigungsrecht auch Vätern gegenüber ihren Töchtern und Brüdern gegenüber ihren Schwestern zu, damit sie Verhaltensweisen, die der Familienehre schaden, unterbinden können“, so Schirrmacher. Im Extremfall werde selbst Mord mit Verweis auf die Familienehre gerechtfertigt. „Natürlich wenden längst nicht alle Muslime Gewalt gegen ihre Ehefrauen an. Wo es aber geschieht, ist es wegen der großen gesellschaftlichen Akzeptanz der Züchtigung der Frau für sie schwer, Unterstützung zu finden, sich aus einer solchen Ehe zu befreien.“
Weitere Informationen: www.islaminstitut.de