Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München wies am Montag die Klage der Islamischen Religionsgemeinschaft mit Sitz in Berlin ab. Diese hatte beantragt, das seit 2005 bestehende Kopftuch-Verbot an bayerischen Schulen als verfassungswidrig aufzuheben. Zudem sah die Islamische Religionsgemeinschaft durch die Vorschriften die Religionsfreiheit der Muslime beeinträchtigt. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil das Kopftuch verboten sei, die Ordenstracht von Nonnen an Bayerns Schulen aber zulässig bleibe.
Staat darf muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs untersagen
Die Klage wurde am Montag vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof abgewiesen – und zwar explizit mit Verweis auf die „christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte“, die Grundlage der Verfassung seien.
Der Begriff „christlich“ sei dabei so zu verstehen, wie ihn auch die Bayerische Verfassung verwende, heißt es in der Urteilsbegründung. Schüler würden „nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Hierunter sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind. Das Wort ‚abendländisch‘ seinerseits nimmt Bezug auf die durch den Humanismus und die Aufklärung beeinflussten Grundwerte der westlichen Welt“, so die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.
Ordenstracht ist nicht gleich muslimisches Kopftuch
Da der Verfassung die „christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte“ zugrunde lägen, sei es zudem legitim, dass „der Gesetzgeber äußere Symbole und Kleidungsstücke, die zwar eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, aber mit den Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung vereinbar sind, im Unterricht zulässt“. Dieser Passus in der Urteilsbegründung betrifft insbesondere Nonnen, die in Ordenstracht an Schulen unterrichten: sie dürfen weiterhin „äußere Symbole und Kleidungsstücke“ tragen.
Grundlage sind christlich-abendländische Werte
Außerdem stellten die Richter klar, dass eine „unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen“ mit dieser Regelung nicht verbunden sei. Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zum Ausdruck bringen, sind grundsätzlich nicht verboten, wenn sie „mit den Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte vereinbar sind“.
Die Vertreter des Bayerischen Landtags und der Staatsregierung hatten im Zuge des Verfahrens ähnlich argumentiert. Eine Lehrerin, die ein Kopftuch trage, sei nicht in der Lage, die verfassungsmäßigen Bildungs- und Erziehungsziele, insbesondere die Gleichberechtigung von Frau und Mann, glaubhaft zu vermitteln und zu verkörpern.
Der Begriff der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte umschreibe zudem „ungeachtet seiner Bezugnahme auf den religiösen Bereich“ die von konkreten Glaubensinhalten losgelöste, in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt.