Verwaltungsgericht lehnt Ausnahmegenehmigung für Niqab am Steuer ab

Ein Berliner Gericht lehnte den Antrag einer Frau auf eine Ausnahmegenehmigung für das Fahren mit Gesichtsschleier ab. Der Schutz der Verkehrssicherheit und Identifikation wiege schwerer als die Religionsfreiheit.
Von Petra Kakyire
Zumindest die Augen sollen wie bei einer Niqab zu sehen sein: Im Zuge des Sicherheitskonzeptes der CDU-Innenminister wird auch über ein Verbot der Vollverschleierung diskutiert.

Eine muslimische Frau hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin versucht, eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier (Niqab) zu erhalten. Die Klägerin argumentierte, dass ihr muslimischer Glaube es erfordere, sich außerhalb der Wohnung vollverschleiert zu zeigen, um sich vor fremden Blicken zu schützen. Deshalb wolle sie auch im Auto durch das Tragen eines Gesichtsschleiers, der den gesamten Körper mit Ausnahme der Augenpartie bedecke, ihren Glauben leben und sich vor fremden Blicken schützen.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage am Montag ab. Nach der Straßenverkehrsordnung dürften Fahrzeugführer ihr Gesicht nicht verhüllen. Mit dem Verhüllungsverbot sollen Verkehrsteilnehmer identifiziert werden können, um Verkehrsdelikte und deren Verfolgung zu erleichtern, heißt es. Zudem diene das Verbot dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des „Eigentums Dritter“. Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin wiege dabei nicht schwer genug, um das Verbot in diesem Fall zu relativieren.

Das Gericht betonte auch, dass es keine gleichwertigen oder weniger einschneidenden Maßnahmen gebe, um das Ziel des Verschleierungsverbotes zu erreichen. Die Klägerin habe eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die schwer zu gewähren sei, da sie als Fahrerin und nicht als Halterin angesehen werde. Sie schlug vor, den Niqab mit einem fälschungssicheren QR-Code zu versehen. Den Vorschlag lehnte die 11. Kammer ab, da auf diese Weise nicht hinreichend sichergestellt werden könne, dass die Trägerin des Niqabs tatsächlich mit der im QR-Code hinterlegten Person übereinstimme, schrieb die 11. Kammer.

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