Das rechtsextremistische Magazin „Compact“ hat einen ersten Teilerfolg gegen sein Verbot durch das Bundesinnenministerium errungen. Das Bundesverwaltungsgericht gab einem Eilantrag der „Compact-Magazin GmbH“ auf aufschiebende Wirkung ihrer Klage in Teilen statt, wie das Gericht am Mittwoch in Leipzig mitteilte (BVerwG 6 VR 1.24).
Zur Begründung hieß es, einzelne Ausführungen in den Print- und Online-Publikationen von „Compact“ ließen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde erkennen. Zudem deute „Überwiegendes“ darauf hin, dass die Magazin-Macher in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnehmen.
Mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit bestehen laut Gericht jedoch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots. Vor dem Hintergrund von in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträgen in den „Compact“-Ausgaben, stelle sich die Frage, ob verletzende Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass ein Verbot gerechtfertigt sei.
Statt eines generellen Verbots schlagen die Bundesverwaltungsrichter presse- und medienrechtliche Maßnahmen vor, wie Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen. Ob „Compact“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und damit rechtmäßig verboten wurde, soll erst in einem Hauptsacheverfahren abschließend beurteilt werden.