Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln wie der sogenannten „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Donnerstag das Berufsobergericht für Heilberufe entschieden. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten, hieß es zur Begründung. (Az. OVG 90 H 1/20)
Die Apothekerkammer Berlin hatte demnach ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen Apotheker eingeleitet. Dieser habe wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Dabei berief er sich den Angaben zufolge auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete. Er wolle sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen.
Das Berufsobergericht für Heilberufe urteilte demnach am Mittwoch, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen müsse. Die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit setze einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, „dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne“, heißt es in der Pressemitteilung. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Wer das nicht auf sich nehmen könne, dem sei die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten. Es gebe andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht bestehe.