Eine Klägerin möchte keine Rundfunkgebühren entrichten. Sie sieht die Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht gesichert. Vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte sie mit ihrer Klage keinen Erfolg, wohl aber einen Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Gericht hält es für denkbar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag verfehlt und nicht die gewünschte Vielfalt abbildet. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung spricht in diesem Zusammenhang von „großen Konsequenzen“, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch das Verfahren haben könnte.
Am Ende des Verfahrens könnte das Gericht entscheiden, dass Gebührenzahler das Recht erhalten, zu überprüfen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen gesetzlichen Auftrag, insbesondere die Vielfalt, erfüllt. Möglicherweise entfällt die Notwendigkeit, dass die Kontrollgremien ihren Auftrag vollständig ausgeschöpft haben müssen. Dies würde bedeuten, dass Einzelpersonen zusätzlich zur Aufsicht durch die Gremien klagerechtlich vorgehen könnten.
Subjektive Kritik reicht nicht
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Juli 2023 die Klage noch abgelehnt. Das Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die „subjektive Kritik an der Meinungsvielfalt und der Qualität von ARD und ZDF“ die Klägerin nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung enthebe. Der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung „für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs“.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nun zugelassen, weil es die Ansicht vertritt, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung habe. Das Revisionsverfahren soll die Frage klären, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen Einsprüche gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden können. Laut Medienberichten sollen die Revisionsverhandlungen im Herbst beginnen.