Nach dem Markengesetz ist die Bezeichnung „Kölner Dom“ nicht schutzwürdig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az. I ZB 28/23) befunden. Die katholische Kirche, besser gesagt die „Hohe Domkirche zu Köln“, hatte im Oktober 2018 die Wortfolge „Kölner Dom“ beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke angemeldet. Die katholische Kirche wollte sich die Verwendung der Bezeichnung „Kölner Dom“ für verschiedene Produkte schützen lassen. Der Antrag wurde jedoch vom Amt im Dezember 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Wortfolge war nach Ansicht der Behörde nicht schutzwürdig, weil diese nicht eindeutig auf den Hersteller verweist. Darüber entbrannte ein Rechtsstreit.
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Der BGH hat mit seinem Urteilsspruch nun ein vorangegangenes Urteil des Bundespatentgerichtes – und damit die Entscheidung des Amtes – bestätigt. Dem Begriff „Kölner Dom“ fehlt nach Einschätzung des Gerichts jegliche Unterscheidungskraft, die zum Schutz einer Wortmarke nach dem Markengesetz für Waren und Dienstleistungen erforderlich ist. Unterscheidungskraft wäre gegeben, wenn ein „Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren und Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann“. Mit anderen Worten: Der Käufer beispielsweise eines Brieföffners mit dem Aufdruck „Kölner Dom“ müsste allein aus der Wortfolge auf die „Hohe Domkirche zu Köln“ als Herstellerin des so gekennzeichneten Gegenstandes schließen. Das sei aber nicht der Fall, urteilte der BGH.
Nach Angaben von Katholisch.de bedauert das Kölner Domkapitel zwar die Entscheidung des BGH, will aber es aber akzeptieren. Der „Kölner Dom“, die Mutterkirche des Erzbistums Köln, gilt als das Wahrzeichen der Metropole am Rhein. Die Kathedrale im gotischen Baustil ist seit 1996 UNESCO-Weltkulturerbe und gehört zu den meistbesuchten Sehenswürdigkeiten Deutschlands.