Ärztin Hänel scheitert vor Bundesverfassungsgericht

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Werbeverbot für Abtreibungen von Ärztin Hänel ist erfolglos. Der Grund: Die Gesetzeslage hat sich mittlerweile geändert.
Von PRO
Kristina Hänel nach ihrer erneuten Verurteilung im Dezember 2019

Weil sie in den Augen des Amtsgerichtes Gießen gegen das Werbeverbot für Abtreibung verstoßen hatte, war die Ärztin Kristina Hänel 2017 zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden. Sie stellt auf ihrer Website Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen bereit. Das war damals unzulässig. Hänel klagte sich daraufhin durch alle Instanzen.

Wie das höchste deutsche Gericht nun mitteilte, nahm es die Verfassungsbeschwerde von Hänel nicht an. Das Ziel des Rechtsschutzes, das sie mit der Klage verfolgte, habe sich mittlerweile erledigt. Denn der Bundestag habe im vergangenen Sommer den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches inklusive der hierauf beruhenden Urteile aufgehoben. Damit gebe es kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Paragraf 219a des Strafgesetzbuches hatte Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft verboten. Mit der Aufhebung des Paragrafen wurde Medizinern ein Informationsrecht über Abtreibungen zugestanden.

Jahrelanger Rechtsstreit

Der Fall beschäftigt die Justiz und die Politik schon seit Jahren. Bei dem Rechtsstreit geht es um den – nun nicht mehr vorhandenen – Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch, der Abtreibungswerbung unter Strafe stellt. Hänel hatte auf ihrer Homepage unter ihren Leistungen angegeben, dass sie auch Schwangerschaftsabbrüche anbietet. Darüber hinaus hatte sie ein PDF zum Download bereitgestellt, in dem sie über die angebotenen medikamentösen und operativen Methoden informierte.

Das wertete das Amtsgericht Gießen im November 2017 als Verstoß gegen Paragraf 219a Strafgesetzbuch. Es handele sich nicht um eine reine Information auf der Internetseite, wenn Ärzte ihre Leistungen nennen würden. Denn durch die Nennung der Leistung werbe man automatisch für seine Praxis.

Das Landgericht Gießen bestätigte im Oktober 2018 sowohl das Urteil als auch das Strafmaß der Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro. Schon damals gab Hänel an, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen, um den Paragrafen 219a als verfassungswidrig einstufen zu lassen.

Zwischenzeitlich hatte der Bundestag den Paragrafen 219a um einen Absatz ergänzt. Demnach durften Ärzte auf ihrer Website angeben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Weitere Informationen wie über Methoden und weitere Tipps blieben weiterhin verboten. Stattdessen sollten Ärzte auf eine zentrale Liste der Bundesärztekammer verlinken, in der es die entsprechenden Informationen gibt.

Weil sich die Rechtslage durch einen Kompromiss der Großen Koalition geändert hatte, gab das Oberlandesgericht Frankfurt den Fall im Juni 2019 zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurück. Dieses bestätigte das Urteil am 12. Dezember 2019 jedoch im Wesentlichen, worauf Hänel in Revision ging. Da sie auch dabei keinen Erfolg erzielte, rief sie das Bundesverfassungsgericht an mit dem Ziel, den Paragrafen für verfassungswidrig erklären zu lassen. Doch mit dem Regierungswechsel änderte sich die Rechtslage erneut und überholte die Klage Hänels.

Von: Swanhild Brenneke/Nicolai Franz

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